VPI - Abrechnung
VPI - Abrechnung

Die Ermittlung der Gebühren für die bautechnische Prüfung in Baden-Württemberg erfolgt auf Grundlage der Gebührenverordnungen des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen GebVO MLW und der Bauprüfverordnung BauPrüfVO.

Dabei erfolgt die Bewertung und Abrechnung von allen Prüfaufträgen i.d.R. durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure in Baden-Württemberg (BVS) direkt an den Bauherrn.

Die BVS ist eine Service-Einrichtung für die Bauherren und die Prüfingenieure für Bautechnik. Diese werden durch die BVS von Verwaltungsarbeiten entlastet, was den Bauherrn mit kürzeren Bearbeitungszeiten zugutekommt. Als neutrale Stelle, legt die BVS objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen die Randbedingungen (anrechenbare Bauwerte, Bauwerksklassen und Gebührenanteile etc.) gemäß den Gebührenverordnungen in den Ländern fest. Damit werden eventuelle Differenzen zwischen Bauherrn und Prüfingenieur von vornherein vermieden.

Auf Wunsch erstellt die BVS auch bereits im Voraus vorläufige Gebührenermittlungen, damit der Bauherr rechtzeitig über anfallende Gebühren informiert ist. Dieses gilt für privat erteilte Prüfaufträge ebenso wie für behördliche Prüfaufträge.

Gebührenverordnung GebVO UM bzw. GebVO MLW:  Die Gebühren für die bautechnische Prüfung sind unter der Nr. 15.4. aufgeführt:
GebVO UM   bis 31.10.2021

GebVO MLW ab 01.11.2021

BauPrüfVO: Die Abrechnung der Prüfgebühren ist im § 8 geregelt.
BauPrüfVO

Für die in der GebVO MLW unter 15.6 aufgeführten Gebäudearten erfolgt die Ermittlung des anrechenbaren Bauwerts des Gebäudes über den Bruttorauminhalt nach DIN 277. Dabei ist der Bruttorauminhalt Regelfall „R“ und Regelfall „S“ zu berücksichtigen.

Die in der GebVO MLW 15.6 aufgeführten Bauwerte wurden im Jahr 2005 vom Ministerium ermittelt und werden seitdem durch eine jährlich veröffentliche Indexzahl nach GebVO MLW 15.4 (3) an die aktuelle Baupreisentwicklung angepasst.

Aktuelle Indexzahl nach GebVO MLW 15.4 (3): 1,913

Aktueller Stundensatz nach GebVO MLW 15.4.15: 117 €/Stunde (netto)

Dieser Stundensatz wird im normalen Genehmigungsverfahren nach der BauPrüfVO § 8 mit der Indexzahl 1,19 vervielfacht. Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Stundensatz und die Prüfgebühr um den zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz zu erhöhen: 139,23 €/Stunde (brutto)

Da es sich um eine öffentliche Gebühr handelt, darf die Umsatzsteuer nur im Kenntnisgabeverfahren bzw. im vereinfachten Genehmigungsverfahren ausgewiesen werden.

Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln.

Gewerkeliste: 

 
Lfd.Nr. Gewerk maßgebende DIN
1 Erdarbeiten DIN 18300
2 Mauerarbeiten DIN 18330
3 Betonarbeiten DIN 18331
4 Naturwerksteinarbeiten DIN 18332
5 Betonwerksteinarbeiten DIN 18333
6 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18334
7 Stahlbauarbeiten DIN 18335
8 Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden  
9 Abdichtungsarbeiten DIN 18336
10 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18338
11 Klempnerarbeiten DIN 18339
12 Metallbauarbeiten DIN 18360
13 Bohrarbeiten DIN 18301
14 Verbauarbeiten DIN 18303
15 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten DIN 18304
16 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18305
17 Kosten für Baustelleneinrichtungen  

Falls auch Bestandsbauteile geprüft werden, müssen diese Kosten zusätzlich berücksichtigt werden.

Eigenleistungen sind mit marktüblichen Preisen anzusetzen.

Zum Nachweis der Kosten sind vollständige Vertragsleistungsverzeichnisse mit Einheitspreisen und Mengen vorzulegen.

Nach GebVO MLW 15.4 (5) können die tatsächlichen Kosten auf Antrag des Bauherrn vor Baubeginn berücksichtigt werden, wenn diese mehr als ein Drittel von den Werten nach 15.6 abweichen und die sich daraus ergebende Prüfgebühr für den Prüfingenieur noch auskömmlich ist.

Gerne erstellen wir für Sie eine Gebührenermittlung, wenn Sie uns folgende Unterlagen zusenden:

  • Sämtliche Grundrisse und mindestens ein Schnitt durch das Treppenhaus bzw. Gebäude
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes nach DIN 277 (Regelfall „R“ und Sonderfall „S“)
  • Vollständig ausgefülltes Datenblatt mit genauer Bezeichnung des Grundstücks und Angaben zum Bauherrn

Gebührenanfrage

Gebührenabrechnung

Hier finden Sie eine Muster-Gebührenabrechnung im normalen Genehmigungsverfahren mit Erklärungen zu einzelnen Posten.

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