Datum: 02.11.2023 / Herr Mitarbeiter T: 0711/601716- 15 Verwendungszweck (bitte bei Überweisung angeben) Rng.-Nr. BW-22-00772 Peter Mustermann Kto.-Inhaber: BVS IBAN: DE32 6005 0101 0405 3123 31 Hauptstr. 100 BIC: SOLADEST600 BW-Bank Stuttgart 75175 Pforzheim Überweisungsbetrag: 7.000,00 € Gebührenrechnung Nr. 1 Auftrags-Nr. 239999 Abschlagsrechnung PVZ-Nr. Beispiel St.-/Ust.ID-Nr. des Pi: Bauvorhaben: Wohnhaus Gemeinde/Grundstück: Musterstr. 100, Rastatt Baurechtsbehörde: Az: 2023xx Prüfingenieur: nicht belegt, , lfd.Nr. Die Leistungen werden im Auftrag und auf Rechnung der Baurechtsbehörde erbracht. Laut Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Der Prüfingenieur hat der BVS die Inkassovollmacht für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Gebührenforderung als Prüfingenieur übertragen. Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühr unter www.bvs-bw.com Rechnung mindestens 2 Jahre aufbewahren §14b UStG Bauwerksklasse (GebVO MLW Nr.15.5): 3 Anrechenbare Bauwerte nach Nr. 15.4 GebVO MLW (s. Anlage 1): 669.548,39 Gebührensatz (GebVO MLW Nr. 15.8): 6,795 ‰ x 1.19 = 8,086 ‰ Grundgebühr GG (für alle Bauteile zusammen): 5.413,97 Prüfgebühr: Anr.Bauwerte [aK3] x Gebührensatz x Geb.-Anteile für Bauteil 669.548,39 x 8,086 x 1.900 A 10.286,54 Gebühren nach Zeitaufwand: siehe Anlage 1 (15.4.15) 2.784,60 Auslagen (siehe beigefügter Anhang): 0.00 Reisekosten Fahr- / Wartezeiten: 139,23 € / Std. x 8.00 Stunden 1.113,84 [s. BauPrüfVO §8(2)] Fahrtkosten: 8.00 x 80.00 km x 0.35 € / km 224.00 ENDBETRAG: (vorläufig) 14.408,98 RESTBETRAG: (vorläufig) 14.408,98 Wir bitten um Überweisung von 7.000,00 Leistungsempfänger der bautechnischen Prüfung ist die Baurechtsbehörde. Deshalb ist im Rechnungsbetrag keine vorsteuerabzugsfähige Mehrwertsteuer enthalten. Leistungszeitpunkt: 01/2022 Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2001 (AZ.IV A5-S 1900-292/01) sind planerische Leistungen keine Bauleistungen im Sinne FA Stuttgart 1 vor (Si-Nr: 28 97 02040200 gültig bis 31.12.2022). info@bvs-bw.com die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (BauPrüfVO) vom 10.05.2010 (GBI Nr. 9, 2010) sowie der Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) (GBL vom 26. Oktober 2021, S.912) und unter Beachtung aller nachfolgenden Änderungsvorschriften stellen wir im Auftrag des Prüfingenieurs nachstehenden Betrag in Rechnung. Diese Gebühr ist gemäß Landesgebührengesetz vom 14.12.2004 in der letztgültigen Fassung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig . der Bauabzugsbesteuerung. Der Abzug dieser Steuer ist somit unzulässig. Dessen ungeachtet liegt uns eine Freistellungsbescheinigung des
239999 vom 24/01/22 Grundlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte bei einem oder mehreren Bauteilen: Bauteil: A Gebäudeart: MFH GebVO MLW Tab.15.6, lfd.Nr. 1. Bauwert nach Tab. 15.6: €/ pro m³ 98.00 BRI nach DIN 277: 3,001.42 Zuschlag f. Flächengründung: 570.00 ( 2 m³ je m² Sohlplatte) Anrechenbare Bauwerte aK1: 349,999.16 Zuschläge: x aK1 bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 0.05 bei Hochhäusern 0.10 bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, SLW od. Schienenfzg. befahren werden 100 % x 0.10 bei Hallenbauten mit nicht geringen Einbauten 100 % x 0.20 Zwischensumme aK2: 349,999.16 Indexzahl: 1,913 x aK2 = 669.548,39 Mehrkosten für aussergewöhnliche Gründungen: Zwischensumme aK3: 669.548,39 Endbetrag anrechenbare Bauwerte aK4: 669.548,39 Bemerkungen: Gebühren-Anteile: Bauteil A Bauwerksklasse 3 Leistungen Geb.Ant. Geb.Ant. Geb.Ant. Geb.Ant. 15.4.1 Prüfung der statischen Berechnungen 1.000 15.4.2 Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen 0.500 15.4.3 Prüfung von zusätzlichen Elementplänen / Werkstattzeichnungen 0.300 15.4.4 Prüfung des Schallschutznachweises *) 0.050 15.4.5 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer *) 0.050 15.4.6 Prüfung von Nachträgen 15.4.7 Gesonderte Lastvorprüfung 15.4.8 Bauzustände / Erdbebenschutz / Sonderlasten / Heißbemessung 15.4.9 Mehraufwand bei Umbau bzw. Aufstockung 15.4.10 Mehraufwand bei Vorlage in größeren Zeitabschnitten 15.4.11 Nachweis am Gesamtsystem 15.4.12 Besonderer Schwierigkeitsgrad od. erweiterter Umfang 15.4.13 Wiederholungsgebühr (gleich: 0,10) 15.4.14 Wiederholungsgebühr (gleichartig: 0,50) Summe der Gebührenanteile: 1.900 davon werden in Rechnung gestellt: % 100 In Rechnung gestellte Gebührenanteile (siehe Vorderseite): 1.900 *) Bwkl. 4 bzw. 5: Nr. 15.4.4 bzw. Nr. 15.4.5 wird nach Bwkl. 3 angesetzt ! 15.4.15 Gebühren nach Zeitaufwand für 1) Überwachung der Ausführung (höchstens 0,5 der Grundgebühr pro Gebäude): 15.00 Std. à 139,23 = 2.088,45 max 0,5 x 5.413,97 x 1.00 = 2.706,99 maßgebend werden 2.088,45 2) Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu ermitteln sind: 0.00 Std. à 139,23 = 0.00 3) Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen bzw. Fassaden mit erforderlichem Standsicherheitsnachweis: 5.00 Std. à 139,23 = 696,15 Summe Gebühr nach Zeitaufwand: 2.784,60 ANLAGE 1 zum Auftrag Nr. GebVO Nr.