BVPI - Bauherreninformationen
BVPI - Bauherreninformationen

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser.

Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat! Um so wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um daraus folgenden Bauschäden vorzubeugen. Neben nicht absehbaren Folgekosten erspart die bautechnische Prüfung auch mögliche Rechtsstreitigkeiten.

Durch den wachsenden Kostendruck auf die Baufirmen wird die unabhängige Prüfung der Bauausführung durch den Prüfingenieur für Bautechnik mehr und mehr zu einem wichtigen Sicherheitsbaustein.

Die unabhängige Prüfung ist im Interesse aller am Bau Beteiligten zur Sicherheit von Bauwerken und zur Erhaltung ihrer Qualität im Sinne des Verbraucherschutzes unentbehrlich.

Der Bauherr trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Der Bauherr ist einem erhöhten Fehler (Schadens-) Risiko ausgesetzt. Unabhängige Prüfungen durch Prüfingenieure / Prüfsachverständige nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ können Fehler in Planung und Ausführung rechtzeitig aufdecken und sorgen für sichere und qualitativ hochwertige Bauwerke.

Die Mehrzahl der Fehler resultieren aus menschlichen Fehlern oder falsch beurteilten Randbedingungen. Umso wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um die daraus folgenden Schäden vorbeugend zu verhindern.

Auch wirtschaftliche Zwänge während der Planungsphase (schlechte oder fehlende Planungsunterlagen) und der Kostendruck auf der Baustelle (unzureichende Koordination der Schnittstellen (Subunternehmer), fehlendes Fachpersonal, etc.) sind Risikofaktoren.

Die bautechnische Prüfung ist entsprechend der Landesbauordnung (LBO) und der zugehörigen Verfahrensverordnung (LOVVO) für viele Bauvorhaben gesetzlich vorgeschrieben.

Bautechnische Prüfung

Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat. Im Gegensatz zu Serienprodukten und Konsumgütern ist eine nachträgliche Korrektur nicht möglich. Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung lassen sich durch die bautechnische Prüfung rechtzeitig erkennen und damit verbundene Sicherheitsrisiken und mögliche erhebliche Folgekosten vermeiden. Zudem bleiben dem Bauherrn viel Ärger und Rechtsstreitigkeiten erspart.

Bautechnische Prüfung in Deutschland

Dem Bauherrn obliegt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Für den Fall, dass der Bauherr nicht fachkundig ist, ist er verpflichtet, geeignete Beteiligte (z.B. Fachplaner) zu bestellen.

Im normalen Genehmigungsverfahren erfolgt die Beauftragung des Prüfingenieurs durch die Baurechtsbehörde.
Nur im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Kenntnisgabeverfahren erteit der Bauherr den Auftrag.

Dem Bauherrn/Eigentümer obliegt zudem nach Fertigstellung des Bauvorhabens nach § 823 BGB die Verkehrssicherungspflicht, wonach Stand- und Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein müssen.

Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen, Prüfverordnungen und Verfahrensverordnungen der 16 Bundesländer bzw. die für die Verkehrsträger geltenden Rechtsgrundlagen.  

Auf Grundlage der Bauordnungen gilt der Grundsatz, dass für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.

Ausgehend von einer Klassifizierung nach Gebäudeklassen und der Lage und Ausführung des Bauwerks ergeben sich Anforderungen an die Genehmigungsverfahren und damit auch an die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise (Standsicherheit und Brandschutz) sowie an die Prüfung dieser Nachweise. Die Prüfpflicht regeln die Landesbauordnungen in unterschiedlicher Weise.

Rechtsgrundlagen

Die Landesbauordnung und die zugehörige Verfahrensverordnung geben vor, welche Bauvorhaben geprüft werden müssen. 
Grundlage für die Prüfung sind die Zuordnung der Bauvorhaben in die Gebäudeklassen und ggf. weitere Einordnungen. Die Einstufung richtet sich nach Höhe, Fläche, Erdbebenzone und Nutzung. Die formale Beurteilung folgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Rechtsgrundlagen

Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerkes, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Einhaltung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.

Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die Prüfung der von einem Planer erstellten bautechnischen Nachweise und Zeichnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise durch einen unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur.
Die Bauüberwachung wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.

Aufgaben des Prüfingenieurs

Prüfingenieure sind fachlich hochqualifizierte Bauingenieure, die durch die Obersten Bauaufsichten der Länder (Ministerien) anerkannt und zugelassen werden. In einem umfangreichen Anerkennungsverfahren müssen die erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse nachgewiesen werden.
Prüfingenieure decken die wesentlichen Aufgabenbereiche eines Bauingenieurs ab. Zum einen übernehmen sie als Planer die Aufgaben eines freiberuflichen beratenden Ingenieurs, wie das Erstellen bautechnischer Nachweise und zum anderen übernehmen sie als fachlich und wirtschaftlich unabhängige Person im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bzw. des Bauherrn die bautechnische Prüfung.

Qualifikation und Anerkennung
Die bautechnische Prüfung umfasst neben der Prüfung der bautechnischen Nachweise und Zeichnungen (Standsicherheit und Brandschutz) auch die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise.
Diese wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.

Im normalen Genehmigungsverfahren wird der Prüfingenieur entweder durch die jeweilige zuständige (untere) Bauaufsichtsbehörde oder durch den Bauherrn beauftragt.

Nur im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Kenntnisgaberverfahren erteilt der Bauherr den Prüfauftrag.

Der Prüfingenieur prüft wesentliche Teilbereiche des Bauwerks im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde oder im privatrechtlichen Auftrag des Bauherrn. Diese Prüfung geschieht im Interesse des Bauherrn und ist verbunden mit vielen materiellen und immateriellen Vorteilen.

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung sind gering und betragen in der Regel ca. 1-2 % der Gesamtkosten des Bauvorhabens. Studien haben gezeigt, dass ein Euro für die präventive bautechnische Prüfung 5-7 Euro für die Behebung von Bauschäden einspart.

Abrechnung der Prüfleistungen

Grundlage für die Abrechnung der bautechnischen Prüfung in Baden-Württemberg sind die Gebührenverordnungen des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen GebVO MLW sowie die Bau-Prüfverordnung. Die Kostenermittlung und Abrechnung der Prüfgebühr erfolgt über die Bewertungs- und Verrechnungsstelle (BVS). Als neutrale Stelle bewertet diese objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen die anrechenbaren Bauwerte und die Prüfgebühren gemäß der GebVO MLW und der BauPrüfVO.

Abrechnung der Prüfleistungen

Die Entscheidung über die Auswahl des Prüfingenieurs trifft im normalen Genehmigungsverfahren die beauftragende untere Baurechtsbehörde, im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Bauherr. Dabei erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung der Aspekte der fachlichen Qualifikation (Fachrichtung) und der Unabhängigkeit. Die Beauftragung von Prüfingenieuren ist weder die Vergabe eines Bauauftrags noch eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags, sondern hoheitliches Tätigwerden. Für die erbrachten Leistungen erheben sie Gebühren gemäß der Gebührenverordnungen. Ein Konkurrenzverhalten der Prüfingenieure auf preislicher Ebene wird somit ausgeschlossen.

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