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Die Gebührenermittlung erfolgt im Regelfall nach
Abschnitt 11.14 der Gebührenverordnung. Für die Sonderfälle, d.h. es können nicht nach Abschnitt 11.14 der Gebührenverordnung die anrechenbaren Bauwerte ermittelt werden, können Sie nach Nr. 11.12 d) und e) GebVO WM die anrechenbaren Kosten ermitteln. |
| Gebührenermittlung |
| Eine Gesellschaft der Prüfingenieure für Baustatik der | ![]() |
Baden-Württemberg |