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  Gebührenverordnung
Eine Gesellschaft der Prüfingenieure für Baustatik der Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung

der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der

staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des

Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM)

Vom 20. Oktober 2006

(in Kraft getreten am 21. November 2006)

Nr.   Gegenstand   Gebühr Euro
11.12 Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)    
    a) Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten.    
    b) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für bauliche Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nr. 11.13. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegendem Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.    
    c) Für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 11.14 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.    
    d) Für die nicht in Nummer 11.14 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung eines Kostenanschlages *) nach DIN 276, Ausgabe April 1981, zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind die vollständigen Kosten der Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 2 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 11.12.14 Satz 1 Buchst. c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nr. 11.12.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 2 und 3 entfallenden Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfauftrags erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).    
    e) Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung der Kosten über einen Kostenanschlag nach DIN 276 (Ausgabe April 1981) darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 11.14 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 11.12.14 Abs. 1 Buchst. b) bleibt unberührt. Ferner gilt Buchstabe d) entsprechend.    
    f) Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 11.12.14 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 11.16. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.    
    g) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.    
           
*) Soweit die DIN 276, Ausgabe April 1981, inhaltlich gegenüber in Verzeichnis 11.15 genannten DIN-Normen Abweichungen enthält, ist sie für die Höhe der anrechenbaren Kosten nicht maßgebend; die DIN 276 gilt lediglich im Hinblick auf die Form und den notwendigen Inhalt des Kostenanschlags.
         
       
Nr.   Gegenstand   Gebühr Euro
11.12.1   Prüfung der statischen Berechnungen   die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nr.11.16
11.12.2   Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen   1/2 der Grundgebühr
11.12.3   Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen   je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1/2 der Grundgebühr
11.12.4   Prüfung des Schallschutznachweises   1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr
11.12.5   Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile   1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr
11.12.6   Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern   eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand,* höchstens jedoch jeweils die Gebühr nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2
11.12.7   Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn   1/4 der Grundgebühr
11.12.8  

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für
-Bauzustände
-Erdbebenschutz
-Bergschädensicherung
-Sonderlasten (z.B. Luftschutz, Militärlasten)
-Brandschutz **

  eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand***
11.12.9   Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2 erhoben werden    
11.12.10   Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 11.12.1 erhoben werden    
11.12.11   In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 11.12.1 bis 11.12.10 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.    
11.12.12   Umfaßt ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie nach Nummern 11.12.9 und 11.12.10 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.    
11.12.13  

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühr nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie 11.12.9 und 11.12.10 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

   
11.12.14   Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für    
  a) die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen.    
  b) Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,    
  c) die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss,****    
  d) Typenprüfungen (§ 68 LBO),    
  e) die Verlängerung von Typenprüfungen,    
* In der Regel eine Gebühr nach Nummern 11.12.1 und 11.12.2, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
** Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann.
*** In der Regel eine Gebühr nach Nummer 11.12.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.
**** Davon betroffen sind z.B. vorgehängte Natursteinfassaden oder >>selbsttragende Fassaden<<.
         
         
         
Nr.   Gegenstand   Gebühr Euro
  f) sonstige Leistungen, die in den Nummern 11.12.1 bis 11.12.13 nicht aufgeführt sind.    
    Bei der Berechung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.    
    Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. d) wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.    

11.12.15

  Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 11.12.14 Satz 2 des vorletzen Absatzes angesetzt.    
11.13 Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)    
  Bauwerksklasse 1    
    Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;    
  Bauwerksklasse 2    
    Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel    
  - einfache Dach- und Fachwerkbinder,    
  - Kehlbalkendächer,    
  - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,    
  - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,    
  - Stützwände einfacher Art    
  - Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);    
  Bauwerksklasse 3    
  Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierikeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel    
  - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,    
  - Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,    
  - Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,    
  - Behälter einfacher Konstruktionen,    
  - Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,    
  - Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,    
  - ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,    
  - Flächengründungen einfacher Art,    
  - Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,    
  - ebene Pfahlrostgründungen;    
  Bauwerksklasse 4    
  Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel    
  - statisch bestimmte räumliche Fachwerke,    
  - weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,    
  - mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,    
  - Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,    
  - unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,    
  - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,    
  - Hallentragwerke mit Kranbahnen,    
  - vorgespannte Fertigteile,    
  - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,    
  - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,    
  - statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,    
         
Nr.   Gegenstand   Gebühr Euro
  - statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,    
  - Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,    
  - einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,    
  - einfache Rotationsschalen,    
  - Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,    
  - Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,    
  - Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,    
  - schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,    
  - Seilbahnkonstruktionen,    
  - schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;    
  Bauwerksklasse 5    
  Tragwerke mit sehr hohem Schwierikeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel    
  - räumliche Stabtragwerke,    
  - statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,    
  - Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),    
  - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,    
  - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,    
  - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),    
  - seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,    
  - mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,    
  - Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,    
  - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,    
  - Turbinenfundamente.    
 
11.14 Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
(zu Gebührentabelle in Nr. 11. 16)
   
  Lfd. Nr. Gebäudeart   Euro/m³
 
1
Wohngebäude   98
 
2
Wochenendhäuser   86
 
3
Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen   132
 
4
Schulen   125
 
5
Kindertageseinrichtungen   112
 
6
Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten   112
 
7
Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten   131
 
8
Krankenhäuser   145
 
9
Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummern 11 und 12, Theater, Kinos   112
 
10
Hallenbäder   120
 
11
eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nr. 19,    
 
11.1
Bauart schwer*   33
 
11.2
sonstige Bauart   26
 
12
andere eingeschossige Verkaufstätten, Sportstätten   75
 
13
andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude   66
 
14
mehrgeschossige Verkaufstätten    
 
14.1
bis 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt   100
 
14.2
der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt   75
 
14.3
der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise   100
 
15
mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude    
 
15.1
bis 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt   87
 
15.2
der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt   65
 
16
eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen   72
* Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.
         
Nr.   Gegenstand   Gebühr Euro
 
17
mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen   87
 
18
Tiefgaragen   134
 
19
Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude   30
 
20
Gewächshäuser    
 
20.1
bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt   26
 
20.2
der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt   16
 
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
   
 
-
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen
  5 Prozent
 
-
bei Hochhäusern
  10 Prozent
 
-
bei Geschoßdecken, die mit Gabelstapler,Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse
  10 Prozent
 
-
bei Hallenbauten ( Nummer 11) mit nicht geringen Einbauten
 

bis

20 Prozent

 
Sonstiges:
   
 
-
Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.    
 
-
Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (z.B. Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.    
 
-

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

   
         

11.15

  Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nr. 11.12 d) und e)    
  Lfd. Nr. Gewerk   maßgebende DIN
  1 Erdarbeiten   DIN 18300
  2 Mauerarbeiten   DIN 18330
  3 Betonarbeiten   DIN 18331
  4 Naturwerksteinarbeiten   DIN 18332
  5 Betonwerksteinarbeiten   DIN 18333
  6 Zimmer- und Holzbauarbeiten   DIN 18334
  7 Stahlbauarbeiten   DIN 18335
  8 Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthalten Stoffe verwendet werden    
  9 Abdichtungsarbeiten   DIN 18336
  10 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten   DIN 18338
  11 Klempnerarbeiten   DIN 18339
  12 Metallbauarbeiten   DIN 18360
  13 Bohrarbeiten   DIN 18301
  14 Verbauarbeiten   DIN 18303
  15 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten   DIN 18304
  16 Wasserhaltungsarbeiten   DIN 18305
  17 Kosten für Baustelleneinrichtungen    

11.16   Gebührentabelle zu Nummer 11.12
    anrechenbare
Bauwerte (BW)
Promille der anrechenbaren Bauwerte
     
Euro
 
Bauwerks-klasse 1
 
Bauwerks-
klasse 2
 
Bauwerks-
klasse 3
 
Bauwerks-
klasse4
 
Bauwerks-
klasse 5
    bis
10 000
 
7,772
10,362
15,541
20,724
25,903
     
15 000
 
7,167
9,555
14,330
19,110
23,885
     
20 000
 
6,766
9,021
13,529
18,041
22,550
     
25 000
 
6,471
8,627
12,938
17,254
21,565
     
30 000
 
6,239
8,318
12,475
16,636
20,793
     
35 000
 
6,050
8,066
12,096
16,131
20,162
     
40 000
 
5,890
7,853
11,778
15,706
19,631
     
45 000
 
5,753
7,670
11,503
15,340
19,174
     
50 000
 
5,633
7,510
11,263
15,020
18,774
     
75 000
 
5,195
6,925
10,386
13,850
17,312
     
100 000
 
4,904
6,538
9,805
13,076
16,344
     
150 000
 
4,522
6,029
9,042
12,058
15,071
     
200 000
 
4,269
5,692
8,536
11,383
14,228
     
250 000
 
4,083
5,443
8,164
10,887
13,607
     
300 000
 
3,937
5,248
7,871
10,497
13,120
     
350 000
 
3,817
5,089
7,632
10,178
12,721
     
400 000
 
3,717
4,955
7,431
9,910
12,386
     
450 000
 
3,630
4,840
7,258
9,679
12,098
     
500 000
 
3,554
4,739
7,107
9,477
11,845
     
1 000 000
 
3,094
4,125
6,187
8,250
10,312
     
1 500 000
 
2,853
3,804
5,705
7,608
9,509
     
2 000 000
 
2,694
3,591
5,386
7,182
8,977
     
3 500 000
 
2,408
3,211
4,816
6,422
8,027
     
5 000 000
 
2,243
2,990
4,484
5,980
7,474
     
10 000 000
 
1,952
2,603
3,904
5,206
6,506
     
15 000 000
 
1,800
2,400
3,600
4,800
6,000
     
20 000 000
 
1,700
2,266
3,398
4,532
5,664
     
25 000 000
 
1,625
2,167
3,250
4,334
5,417
     
und mehr