| Stand | Datum: | 26.09.2011 | / | Dufey | |||||||||||||||
| Peter Mustermann | |||||||||||||||||||
| Re.- Nr. | 19998/121/001/Muster.1/001 | ||||||||||||||||||
| Hauptstr. 100 | BW-Bank Stuttgart | BWBLZ: 600 200 30 | |||||||||||||||||
| D 75175 Pforzheim | Konto Nr. | 100 21178 01 | |||||||||||||||||
| Bei Zahlung + Schriftwechsel bitte Auftrag Nr. angeben | |||||||||||||||||||
| Gebührenrechnung Nr. | 1 | Auftrag Nr. | 19998/Muster.1 | ||||||||||||||||
| Abschlagszahlung | AZ-Nr. | 987/01 | |||||||||||||||||
| Lieferanten-Nr. | |||||||||||||||||||
| Bauvorhaben: | Neubau Mehrfamilienwohnhaus | ||||||||||||||||||
| Gemeinde/Grundstück: | Musterstr. 100,75175 Musterheim, Flst. Nr. 1234 | ||||||||||||||||||
| Baurechtsbehörde: | Stadt Pforzheim · Baurechtsamt, Östliche Karl-Friedrich-Str. 4-6, 75158 Pforzheim | ||||||||||||||||||
| Prüfingenieur: | Dipl.-Ing. D. Prüfer, Marktplatz 3, 12345 Musterstadt | ||||||||||||||||||
| Die Leistungen
werden im Auftrag und auf Rechnung der Baurechtsbehörde erbracht. Laut
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (BauPrüfVO) vom 10.05.2010 (GBI Nr. 9, 2010) sowie der Verordnung des Wirtschafts- ministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium- GebVO WM) (GBL vom 20.Nov.2006, S.322) und unter Beachtung aller nachfolgenden Änderungsvorschriften wird sich die folgende voraussichtliche Gebühr ergeben. Grundlage dafür sind die bei der BVS vorgelegten Unterlagen. Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühr unter www.bvs-bw.com Rechnung mind. 2 J. aufbewahren §14b UStG |
|||||||||||||||||||
| Bauwerksklasse (GebVO Nr.11.13): | 3 | ||||||||||||||||||
| Anrechenbare Bauwerte nach Nr. 11.12 GebVO WM (s. Anlage 1): | € | 402.499,03 | |||||||||||||||||
| Gebührensatz (GebVO WM Nr. 11.16): | 7,422 | = |
8,832‰ |
||||||||||||||||
| Grundgebühr (für alle Bauteile zusammen): | € | 3.554.87 | |||||||||||||||||
| Prüfgebühr: | Anr. Bauwerte | [aK3] |
x |
Gebührensatz ‰ | x | Geb.-Anteile | Für Bauteile |
||||||||||||
| 8,832 | x | 1,700 | 1 |
€ | 6.043,28 | ||||||||||||||
| € | |||||||||||||||||||
| € | |||||||||||||||||||
| € | |||||||||||||||||||
| Gebühren nach Zeitaufwand: siehe Anlage 1 (11.12.14) | € | 1.624.35 | |||||||||||||||||
| Auslagen (siehe beigefügten Anhang): | € | 24,00 | |||||||||||||||||
| Reisekosten (begrenzt auf 0,5 * GG) | Fahr- / Wartezeiten: | 108.29 | € / Std. X | 8,00 | Stunden | € | 866,32 | ||||||||||||
| [s. BauPrüfVO §8(2)]: | Fahrtkosten: | 8,00 | x |
80,00 | km x | 0,35 | €/km | € | 224,00 | ||||||||||
| ENDBETRAG: |
(vorläufig) | € | 8.781,95 | ||||||||||||||||
| € | |||||||||||||||||||
| € | |||||||||||||||||||
| € | |||||||||||||||||||
| € | |||||||||||||||||||
RESTBETRAG: |
(vorläufig) | € | 8.781,95 | ||||||||||||||||
| Wir bitten um Überweisung von | € | 5.000,00 | |||||||||||||||||
| Leistungsempfänger der bautechnischen Prüfung ist die Baurechtsbehörde. Deshalb ist im Rechnungsbetrag keine vorsteuerabzugsfähige | |||||||||||||||||||
| Mehrwertsteuer enthalten. | Zeitpunkt der Leistung = Zeitpunkt der Rechnungsstellung | ||||||||||||||||||
| Diese
Gebühr ist gemäß Landesgebührengesetz vom 14.12.2004 in der letztgültigen
Fassung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2001 (AZ.IV A5-S 1900-292/01) sind planerische Leistungen keine Bauleistungen im Sinne der Bauabzugsbesteuerung. Der Abzug dieser Steuer ist somit unzulässig. Dessen ungeachtet liegt uns eine Freistellungsbescheinigung des FA Stuttgart 1 vor (Si-Nr.: 28 93 0801 0037; gültig bis 31.12.2013). |
|||||||||||||||||||
| Gebührenrechnung/Seite 1 |
|
Die Angabe der Auftragsnummer auf Ihrem Überweisungsformular unter der Rubrik Verwendungszweck ist für die eindeutige Zuordnung erforderlich. Sie vermeiden durch diese Angabe Fehlbuchungen und eventuelle Mahnbescheide. Bei telefonischen Rückfragen bei der BVS genügt die Angabe der ersten fünf Ziffern, um Ihnen weiterhelfen zu können. |
||
| Der Prüfingenieur wird im Genehmigungsverfahren durch die Baurechtsbehörde beauftragt. Die Bauherrschaft erhält einen Durchschlag des Prüfauftrages von der Baurechtsbehörde zugesandt. Im Sonderfall Kenntnisgabeverfahren § 51 und vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß und § 52 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg schließt die Bauherrschaft einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Prüfingenieur ihrer Wahl. Eine Liste der Prüfingenieure liegt vor. Ein Vertragsmuster für das Kenntnisgabeverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann ausgedruckt werden. |
||
|
Die Einstufung in Bauwerksklassen ist im Abschnitt 11.13 der Gebührenverordnung (Nr.11.13 GebVO WM) geregelt. Sie richtet sich nach statisch-konstruktiven Gesichtspunkten. |
||
| Die anrechenbaren Bauwerte werden gemäß Gebührenverordnung (Nr.11.12c GebVO WM) ermittelt. Sie werden aus dem Brutto-Rauminhalt (BRI) der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je m³ Brutto-Rauminhalt, berechnet. Die Grundlagen und das Verfahren zur Ermittlung der Gebühr wird in der 1.Tabelle der Anlage 1 der Gebührenrechnung dargestellt. Die Erläuterung der einzelnen Schritte erfolgt dort. |
||
| Die Prüfgebühr wird nach folgender Formel ermittelt : anrechenbare Bauwerte x Gebührensatz x Gebührenanteil. Der Gebührensatz beträgt in unserem Beispiel 8,832. Die Gebührenanteile können der 2.Tabelle in der Anlage 1 entnommen werden. |
||
|
Der Gebührensatz wird gemäß Gebührenverordnung (Nr. 11.16 GebVO WM) ermittelt. In Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerte und der Bauwerksklasse wird der Gebührensatz in Tausendstel () festgelegt. Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. Dieser so ermittelte Gebührensatz wird mit dem Faktor 1,19 multipliziert (siehe § 7 der Bauprüfverordnung). |
||
| Eine Gesellschaft der Prüfingenieure für Baustatik der | ![]() |
Baden-Württemberg |